Austauschfreiheit von Arzneimitteln
Verbraucher*innen und Apotheken sind seit Beginn der Corona-Pandemie immer wieder von Lieferengpässen von Arzneimitteln betroffen. Neue Gesetze sollen Abhilfe schaffen. Doch was bedeuten die Regelungen für Verbraucher*innen?
Einführung während der Corona-Pandemie
Seit der Corona-Pandemie sind Lieferschwierigkeiten von Arzneimitteln immer wieder ein Problem. Für Apotheken gelten deshalb im Moment Ausnahmeregeln. Diese erlauben den Apotheken unter bestimmten Umständen, andere Arzneimittel abzugeben, als auf dem Rezept angegeben. Das heißt:
- Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar, dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit der Ärzt*in auch eine Alternative ausgeben. Die darf sich zum Beispiel in der Packungsgröße oder der Wirkstärke unterscheiden. Voraussetzung ist lediglich, dass das Arzneimittel den gleichen Wirkstoff enthält und die Gesamtmenge des Wirkstoffs identisch ist.
- Ist selbst unter diesen Bedingungen kein passendes Medikament verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit der Ärzt*in sogar ein Arzneimittel mit einem anderen Wirkstoff oder in einer anderen Form abgeben. Bei dem sogenannten aut-simile-Austausch muss das Medikament aber eine vergleichbare Wirkung haben. Natürlich wägt die Apotheke den Austausch kritisch ab und gibt nur einen Ersatz aus, wenn keine Bedenken bestehen.
Neues Gesetz in Arbeit
Diese Ausnahmeregelungen gelten noch bis zum 31. Juli. Danach regelt die Regierung den Austausch von Arzneimittel neu, nämlich mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“. Viele Regelungen der Corona-Zeit bleiben bestehen. Apotheken dürfen weiterhin eine andere Packungsgröße oder Wirkstärke abgeben, wenn das Medikament nicht lieferbar ist. Der aut-simile-Austausch ist im aktuellen Entwurf jedoch nicht mehr vorgesehen.
Daneben soll das Gesetz die Versorgung mit Arzneimitteln noch auf anderen Wegen sicherstellen. Zum Beispiel gibt es neue Regelungen für Kinderarzneimittel oder Antibiotika. Außerdem müssen pharmazeutische Unternehmen bestimmte Arzneimittel auf Vorrat lagern.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung, Bundesgesundheitsministerium, Gesetzentwurf, Akutelle Regelung