Was tun bei einem Behandlungsfehler?
Ärzte sind auch nur Menschen — und machen Fehler. Doch was ist zu tun, wenn ein Patient den Verdacht hat, falsch behandelt worden zu sein? Lesen Sie, wie und wo Betroffene im Falle eines möglichen Behandlungsfehlers Hilfe bekommen.
Keine Halbgötter in Weiß…
Der Nimbus der ärztlichen Unfehlbarkeit gehört schon lange der Vergangenheit an. Und das ist gut so: Denn das Risiko, dass Fehler passieren, gehört zu jedem Handeln dazu — auch zu dem von Ärzten, Hebammen und Pflegepersonal. Wie häufig medizinische Fehler vorkommen, ist jedoch unklar. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit schätzt die Anzahl von Behandlungsfehlern in deutschen Krankenhäusern auf etwa 200 000 jährlich. Doch unternommen wird in den wenigsten Fällen etwas: Im Jahr 2018 zeigten gesetzlich Versicherte beispielsweise nur ca. 14 000 Mal einen Verdacht auf einen Kunstfehler an.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Bleibt nach der Operation eine Klemme oder ein Tuch im Bauch zurück, lässt sich dies sehr einfach als Behandlungsfehler nachweisen. Anders verhält es sich bei eventuellen Fehldiagnosen, mangelhafter Aufklärung oder falschen Medikamentenverordnungen. Hier liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn die vom Arzt verordnete medizinische Maßnahme nicht dem zu diesem Zeitpunkt allgemein anerkannten Standard entspricht. Dies nachzuweisen ist schwierig — im Jahr 2019 wurde beispielsweise in nur etwa einem Viertel der von Patienten beauftragten Gutachten tatsächlich ein Behandlungsfehler erkannt.
- Um bei einem vermuteten Behandlungsfehler Schadensersatz zugesprochen zu bekommen, muss der Patient also Dreierlei beweisen:
- Bei der Behandlung ist ein Fehler passiert, d.h. es wurden die allgemein anerkannten medizinischen Standards nicht eingehalten.
- Der Patient hat einen Schaden erlitten.
- Der Schaden ist auf den Behandlungsfehler zurückzuführen.
Die ersten Schritte
Dass vergleichsweise wenige Behandlungsfehler angezeigt werden, könnte daran liegen, dass viele Betroffene gar nicht wissen, was Sie im Verdachtsfall eigentlich tun sollen. Hierzu gibt es folgende Tipps:
Auskunft verlangen. Der Patient hat Recht, von seinem behandelnden Arzt Auskunft zu bekommen, z. B. Einsicht in seine eigene Krankenakte. Häufig macht es Sinn, von einem anderen Arzt eine Zweitmeinung einzuholen.
Beweise sammeln. So zeitnah wie möglich sollte ein ausführliches Gedächtnisprotokoll über die Vorgänge angefertigt werden. Falls bei Gesprächen mit dem Arzt Angehörige dabei waren, ist auch deren Erinnerung gefragt. Außerdem sind sämtliche verfügbaren Krankenunterlagen gut aufzuheben.
Krankenkasse informieren. Erster Ansprechpartner bei einem Verdacht ist die eigene Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers zu unterstützen. Patienten haben zudem das Recht auf ein kostenfreies Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Gutachten einholen. Ein kostenloses Gutachten kann der Patient nicht nur über den MDK, sondern auch über die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern einholen (Näheres unter www.bundesärztekammer.de/patienten/gutachterkommissionen-schlichtungsstellen/).
Weitere Beratung. Bei der Unabhängigen Patientenberatung (www.patientenberatung.de) bekommen Betroffene von einem Team aus juristischen und medizinischen Fachkräften kostenlos Rat, egal ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Der Weg zur Klärung. Ist ein Behandlungsfehler aufgrund eines Gutachtens wahrscheinlich, macht womöglich eine Klage auf Schadenersatz Sinn. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Klärung lässt man am besten von einem Fachanwalt für Medizinrecht prüfen. Falls der Betroffene eine Rechtsschutzversicherung hat, ist diese über ein mögliches Verfahren zu informieren.
Außergerichtliche Klärung. Einen Behandlungsfehler kann man auch außergerichtlich bei den Schlichtungsstellen der Ärzteschaft klären lassen. Voraussetzung ist dabei, dass beide Parteien damit einverstanden sind.
Fristen wahren! Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte die Verfolgung nicht auf die lange Bank schieben, denn Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach 3 Jahren. Ruft man eine ärztliche Schlichtungsstelle an, hat man mit einer Frist von 5 Jahren etwas mehr Zeit.
Quelle: Pressemeldung der Roland-Gruppe, Stiftung Warentest