Krank im Urlaub

So gehen Urlaubstage nicht verloren
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Krankheiten schlagen auch im Urlaub zu, egal ob zu Hause oder im Ausland. Die Urlaubstage sind dadurch aber nicht verloren.

„Urlaub ist Urlaub und Krankheit ist eben Krankheit. Wenn es den Arbeitnehmer im Urlaub erwischt, endet aus rein arbeitsrechtlicher Sicht der Urlaub“, erklärt Michael Zaubzer, Auslandsexperte bei der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). Denn laut Bundesurlaubsgesetz sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Der Erkrankte muss allerdings seinem Arbeitgeber für diese Krankheitstage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Darüber hinaus ist der Betroffene verpflichtet, seinen Chef sofort über die Krankheit zu informieren und ihm eine Adresse sowie Telefonnummer zu hinterlassen, unter der er erreichbar ist.

Im Urlaub tickt die Uhr anders: Fristen für die Krankmeldung

Verbringt ein erkrankter Arbeitnehmer seinen Urlaub in Deutschland, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen und innerhalb von drei Tagen seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorlegen. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, gelten andere Regeln:

Pflichten nachkommen, sonst droht Abmahnung

An die Mitteilungspflichten sollten Betroffene sich halten. Denn solange Erkrankte ihren Pflichten nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, er darf die Lohnauszahlung zurückhalten. Außerdem kann er den Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abmahnen. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Übermittlungs- und Nachweispflichten. Gekündigt werden kann man allerdings erst im Wiederholungsfall.

Quelle: Sandra Göbel/SBK
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