Sozialrechtliche Informationen für psychisch Kranke

Arbeitsplatz. Leider kursieren immer noch zahlreiche Vorurteile gegenüber psychisch kranken Menschen. Deshalb empfehlen wir, eher vorsichtig mit Informationen gegenüber entfernten Bekannten wie Arbeitskollegen oder Vorgesetzten zu sein.

Geheilte oder therapeutisch gut eingestellte Krankheiten wirken sich in der Regel nicht auf die Arbeitsleistung aus und spielen für den Arbeitgeber daher auch keine Rolle. Sind nach Einschätzung des Arztes allerdings weitere Krankheitsepisoden zu erwarten, müssen die Betroffenen, wenn der Arbeitgeber nach Krankheiten fragt, Auskunft geben.

Grundsätzlich darf wegen einer psychischen Krankheit nicht gekündigt werden. Wenn durch eine psychische Erkrankung eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, den Betroffenen so einzusetzen, dass die Arbeit für ihn zu bewältigen ist.

Privat- und Lebensversicherung. Private Krankenversicherungen zahlen nur bei psychischen Krankheiten, die erstmalig nach Abschluss der Versicherung auftreten. Privatversicherte sollten eine psychische Erkrankung bei Vertragsabschluss daher nicht verschweigen, da die Versicherung ansonsten das Recht hat, die Leistung zu verweigern und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gleiches gilt für den Abschluss einer Lebensversicherung: Auch psychische Erkrankungen sind vor bzw. bei Vertragsabschluss unbedingt anzugeben. Werden Risikofaktoren, die die Sterblichkeit beeinflussen können (und dazu zählen psychische Erkrankungen), verschwiegen, braucht der Versicherer im Todesfall nicht zu zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn eine psychische Erkrankung erst später, während eines bereits laufenden Versicherungsvertrags, erstmalig auftritt.

Quelle: Dr. med. Arne Schäffler, Gisela Finke in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
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