Der Besuch beim Zahnarzt

Der Zahnarzt ist einer derjenigen Ärzte, die man auch ohne akute Beschwerden regelmäßig zur Routineuntersuchung aufsuchen sollte. Schließlich gibt es praktisch niemanden, der nicht irgendwann einmal im Lauf seines Lebens behandlungsbedürftige Zahnprobleme bekommt. Auch die Entfernung von Zahnstein und das Polieren der Zähne sollten regelmäßig – und nur vom Fachmann – durchgeführt werden. Empfohlen wird, alle sechs Monate zur Routinekontrolle zu gehen.

Sofern sich keine Behandlung anschließt, kosten diese Besuche keine Praxisgebühr. Ebenfalls ohne Praxisgebühr möglich sind Röntgenaufnahmen zur Diagnose, eine Zahnsteinentfernung und eine Sensibilitätsprüfung pro Jahr sowie ein Parodontaler Screening Index alle zwei Jahre.

Inspektion der Mundhöhle und der Zähne

Egal ob Sie zur Routinekontrolle oder wegen Zahnschmerzen beim Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl sitzen: Am Anfang jeder zahnärztlichen Konsultation steht der zahnärztliche Befund, d. h. die Untersuchung von Mundhöhle und Zähnen. Die Untersuchung beginnt mit einer Betrachtung der kompletten Mundhöhle, von Wangenschleimhaut, Mundboden und Rachen bis hin zur Zunge. Erst dann wird nach Verfärbungen, Löchern oder Entzündungen am Zahnfleisch gesucht. Als Hilfsmittel dienen Sonden und kleine Mundspiegel. Dabei wird streng systematisch vorgegangen, der Zahnarzt sagt seiner Assistentin nacheinander die Nummern der Zähne und ihren Zustand an (Zahnformel). Dieser Befund wird handschriftlich oder im PC dokumentiert. So erhält der Arzt einen kompletten Gebissstatus in der Patientenakte, den er bei jedem neuen Besuch heranziehen kann, um etwaige Veränderungen zu erkennen.

Bei einem Verdacht auf oder einer bereits bekannten Parodontitis gehört auch ein Parodontaler Screening Index zum Programm.

Röntgen

In bestimmten Fällen ist eine Röntgenaufnahme nötig. So kann der Arzt erkennen, ob in den Kieferknochen alles in Ordnung ist, ob Zähne vereitert sind oder wie weit eine Parodontitis fortgeschritten ist. Auch retinierte oder verlagerte Zähne und versteckte Karies sind so zu erkennen.

Die Strahlenbelastung ist übrigens im Vergleich zu sonstigen Röntgenaufnahmen gering, dennoch sollte man sich nicht unnötig oft röntgen lassen und im Zweifelsfall nachfragen.

Schmerzausschaltung

Die zahnärztliche Betäubung (zahnärztliche Anästhesie) zur Schmerzausschaltung ist grundsätzlich eine örtliche Betäubung. Mit Lokalanästhetika wird die Schmerzleitung in den Nerven verhindert. Je nach Behandlungsstelle wird zwischen der Infiltrationsanästhesie und der Leitungsanästhesie unterschieden.

Die Infiltrationsanästhesie (Lokalanästhesie) wird im Oberkiefer und an den Frontzähnen des Unterkiefers angewandt, bei ihr breitet sich das Betäubungsmittel durch den porösen Knochen ein wenig aus und betäubt so die Umgebung der Einstichstelle. Im Unterkiefer dagegen verwendet der Zahnarzt die Leitungsanästhesie, dabei wird der Unterkiefernerv vor dem Eintritt in den Unterkieferknochen betäubt. Sie schaltet immer eine ganze Unterkieferhälfte und den vorderen Kinnbereich komplett aus. Man kann sich die Wirkung gut am Beispiel einer Lampe vorstellen: Bei der Infiltrationsanästhesie wird gezielt der Lichtschalter betätigt, bei der Leitungsanästhesie dagegen die Sicherung für die ganze Etage herausgeschraubt – in beiden Fällen ist das Licht aus bzw. der Patient verspürt keine Schmerzen.

Jede zahnärztliche Betäubung kann Nebenwirkungen wie herabgesetzte Reaktionsfähigkeit, Müdigkeit und Schwindel haben. So ist der Patient nach einer zahnärztlichen Behandlung mit örtlicher Betäubung nur eingeschränkt verkehrstauglich und darf bis zum Nachlassen der Wirkung kein Kraftfahrzeug lenken und keine Maschinen bedienen. Bis zum vollständigen Abklingen der Betäubung sollte nichts gegessen werden, um unbemerktes Verletzen der Schleimhaut oder Zunge beim Kauen zu vermeiden.

Manche Kinder finden das Gefühl interessant, auf der tauben Lippe herum zu beißen. Dabei entstehen leicht Verletzungen an der Innenseite der Lippen.

Sensibilitätsprüfung

Nach Unfällen oder bei Entzündungen im Zahn überprüft der Zahnarzt, ob der Zahnnerv noch lebt. Ein vitaler, also lebender Zahn spürt Reize wie Wärme oder Kälte durch den Zahnschmelz hindurch. Bei der Sensibilitätsprüfung (Vitalitätsprüfung) setzt der Zahnarzt einzelne Zähne gezielten Reizen aus. In den meisten Fällen prüft er die Kälteempfindlichkeit, da Kälte den Zahnnerv im Gegensatz zu großer Wärme nicht schädigt und auch bei großen Füllungen oder Kronen noch zuverlässig funktioniert. Dazu nimmt er ein mit Eisspray präpariertes Wattestäbchen (-30 °C) und hält es von außen an den Zahn; der Nerv registriert den Kältereiz. Nur bei Verdacht auf eine eitrige Zahnnerventzündung ist Wärme ebenso geeignet, denn dann reagiert der Zahn schon auf wenig Wärme zuverlässig.

Die Sensibilität kann auch mit schwachem Strom oder, wenn der Zahn angebohrt ist und das Zahnbein offen liegt, sogar mit Berührungen geprüft werden. Falsch positive Reaktionen eines untersuchten Zahns sind bei allen Verfahren selten, häufig ist die Empfindlichkeit des Zahnnervs jedoch nach Eingriffen oder Unfällen eine Zeit lang herabgesetzt, sodass er nicht ausreichend reagiert, obwohl er noch lebt. Daher sollte die Sensibilitätsprüfung wiederholt werden, bevor eine Behandlungsentscheidung fällt.

Gebissabformung

Immer wenn es bei der Behandlung auf das gesamte Gebiss oder das perfekte Ineinandergreifen der Zähne ankommt, benötigt der behandelnde Arzt oder der zuständige Zahntechniker eine Gebissabformung (Gebissabdruck), um sich ein genaues Bild zu machen. Der Arzt nimmt den Abdruck mithilfe von gebogenen Metallformen (Abdrucklöffel), die mit einer Paste gefüllt sind. Diese schmiegt sich an die Zähne, dringt durch Andrücken auch in kleine Zwischenräume ein und härtet nach kurzer Zeit aus. Früher wurden Gips und Wachs genommen, heute sind Alginate und elastische Kunststoffe das Mittel der Wahl. Sie sind biegsam und lassen sich gut vom abgeformten Kiefer entfernen, kehren aber immer wieder in die richtige Form zurück. Mit diesen modernen Materialien lässt sich bei sorgfältiger Verarbeitung eine Genauigkeit im Bereich von Tausendstelmillimetern erreichen.

Die Abdrücke von Ober- und Unterkiefer dienen dem Zahntechniker oder dem behandelnden Arzt als Gussform für ein komplettes dreidimensionales Gebissmodell. Anhand des Modells planen Kieferorthopäden und Zahnärzte die Behandlung, an ihm passt auch der Zahntechniker die Spangen oder den Zahnersatz an.

Funktionsanalyse

Oft reicht ein Abdruck zur Diagnose nicht aus. Mit einer Kieferrelationsbestimmung dagegen können auch die natürlichen Kieferbewegungen beim Kauen nachgeahmt werden, um Funktionsstörungen auf die Spur zu kommen (Kauschmerz). Bei einer ergänzenden Kiefervermessung (Axiografie) ermittelt der Arzt die Lage des Oberkiefers im Verhältnis zum Schädel und dessen Abstand zum Kiefergelenk. Das Messgerät sieht wie eine Kopfhaube mit seitlich angebrachtem Gestänge aus, es misst wahlweise elektronisch oder mechanisch die Achsen des Kiefergelenks aus. Mithilfe dieser Daten wird das Gebissmodell in ein spezielles Gerät (Artikulator) eingebaut und so eingestellt, dass es die Kaubewegungen 1:1 nachbildet. Die gesamte Untersuchung heißt auch Funktionsanalyse.

Falls nötig, spielt der Zahntechniker oder der Arzt an einer Kopie des Modells (Set Up) Problemlösungen durch (z. B. verschieden geformter Zahnersatz oder unterschiedliche Zahnstellungen), bis eine passende Form oder eine Strategie für die Behandlung gefunden ist. In komplizierten Fällen kommt ein CT oder weitere Untersuchungen hinzu.

Die Kiefervermessung bzw. Funktionsanalyse ist keine Kassenleistung, obwohl sie bei Funktionsstörungen im Kiefersystem medizinisch mitunter notwendig ist. Je nach Umfang der durchgeführten Untersuchungen kostet sie den Patienten einen unterschiedlichen Betrag (in Österreich übernehmen die Kassen einen Teil der Kosten).

Vorgehen bei vermuteten Behandlungsfehlern

Für alle zahnärztlichen Arbeiten wie Füllungen oder Zahnersatz gibt der Zahnarzt 2 Jahre Gewährleistung. Bei Mängeln muss der Zahnarzt nachbessern – die Möglichkeit zur Nachbesserung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Zahnarztes. Sofern es dem Patienten zumutbar ist (diese Entscheidung hängt vom Einzelfall ab), muss er sich noch einmal von demselben Zahnarzt behandeln lassen, auch wenn dieser Fehler bei der Behandlung oder Verarbeitung gemacht hat.

Sobald ein fremder Behandler Veränderungen vornimmt, erlischt die Gewährleistungsgarantie. Bevor Sie also einen anderen Zahnarzt an die mangelhafte Füllung oder den Zahnersatz lassen, müssen die Krankenkasse und ein Gutachter den Mangel festgestellt und dokumentiert haben. Ansonsten ist zumeist nicht mehr feststellbar, wer den Schaden angerichtet hat und langwierige Rechtsstreitigkeiten sind die Folge.

Weiterführende Informationen

  • www.quarks.de/zaehne/index.htm – Spezialsendung der Wissenschaftssendung Quarks (WDR, Köln): Das Skript zur Sendung gibt es auch komplett als PDF-Datei.
  • www.bzaek.de – Website der Deutschen Bundeszahnärztekammer, Berlin: Unter der Rubrik Zahnärzte finden Sie die Gebührenordnung für Zahnärzte.

Quelle: Dr. med. dent. Gisbert Hennessen, Thilo Machotta, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
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